Mieter und Vermieter gehen ein Vertragsverhältnis ein, in welchem sich der Vermieter gegen Zahlung eines Entgeltes verpflichtet eine Sache zum Gebrauch zu überlassen. Im Gegenzug ist der Mieter durch den Vertrag meist im Voraus zur Zahlung eines vorher vereinbarten Geldbetrages verpflichtet. In Deutschland ist die Höhe dieses Betrages grundsätzlich frei vereinbar. Sofern die Höhe der geforderten Summe nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von Wucher überschreitet, wird sie nicht vom Staat begrenzt. Preisgebundene Wohnräume, welche von öffentlichen Fördermitteln eingerichtet wurden, sind von dieser Regel ausgeschlossen. In diesen Fällen muss die geforderte Summe tendenziell unter dem allgemeinen Preisniveau liegen. Der Vermieter hat dann aber durch gesetzliche Regelungen die Möglichkeit, den Betrag während eines laufenden Mietverhältnisses zu erhöhen.
Bei Mängeln der Wohnung kann der Mieter den Zahlungsbetrag mindern und sogar bis auf null herabsetzen lassen. Bemessungsgrundlage ist dabei immer die Bruttomiete, welche die Grundzahlung und sämtliche Betriebskosten enthält. Dem Vermieter müssen jedoch unverzüglich vom Mieter die Mängel angezeigt werden, damit dieser den Missstand innerhalb einer angemessenen Frist beheben kann. Sind die Mängel vom Mieter nicht angezeigt worden, kann er nicht auf eine Betragsminderung bestehen. Auch wenn der Missstand über längere Zeit erduldet wurde, kann in manchen Fällen eine Betragsminderung nicht mehr gerechtfertigt werden. Der Mieter ist gemäß der Rechtsgrundlage selbst verantwortlich dafür, das Vorhandensein des Mangels zu beweisen.
Verlangen kann der Vermieter eine Zustimmung zur Betragserhöhung dann, wenn die Miete mindestens fünfzehn Monate unverändert war. In diesem Fall kann er die Zahlungssumme bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Diese wird aus den üblichen Mietpreisen gebildet, die für einen Wohnraum vergleichbarer Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage in einem Zeitraum der letzten vier Jahre vereinbart wurden. Jedoch gelten auch Regelungen für die Erhöhung der Miete bis zu ortsüblichen Vergleichspreisen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als zwanzig Prozent erhöht werden. Ein vergleichbares Mietrecht gibt es jedoch nicht für Gewerberaummietverhältnisse.
Der Vermieter hat das Recht, das Halten bestimmter größerer Haustiere zu verbieten. Ausschließen darf er jedoch nicht das Halten kleinerer Haustiere wie Vögel, Fische oder Hamster, es sei denn, dass eine übermäßige Abnutzung der Räume zu befürchten ist. Geduldet werden müssen auch Lärmbelastungen wie spielende und lärmende Kinder als auch das Musizieren innerhalb eines üblichen Rahmens und außerhalb der Ruhezeiten. In Einzelfällen kann ein Gericht feststellen, ob durch Lärmbelästigungen Mietminderungsansprüche geltend gemacht werden können. Keine Mietminderungsrechte des Mieters oder Kündigungsrechte des Vermieters können beim Rauchen geltend gemacht werden. Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn durch das Rauchen die gemieteten Räume durch eine starke Nikotinablagerung beschädigt werden oder der Tabakqualm beispielsweise ausschließlich in den Hausflur entlüftet wird.